Impressum
Hubbühnen Lux
H.Lehmann
Weidenweg 4
93426 Roding
DEUTSCHLAND
Kontakt:
Senden Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular
Tel.: +49 1636645338
www.hubbuehnenlux.de
Unsere Telefonnummer ist nicht für Support-Fragen gedacht
Angaben Handelsregister:
- Registergericht: Regensburg
- Registernummer: DE ******
- Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Henry Lehmann
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG: *******
Verweis auf Streitschlichtungsbehörde:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Bei Beschwerden melden Sie sich bitte über unser Kontaktformular.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hubbühnen Lux (AGB).
- Nachstehende Bedingungen sind ausschließlich Grundlage aller Angebote, Lieferungen und Leistungen an alle Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, es sei denn, dass abweichenden oder entgegenstehenden Lieferbedingungen im Einzelfall oder durch Rahmenvereinbarungen schriftlich zugestimmt wurde. Alle Vereinbarungen zur Ausführung dieses
Auftrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Die Angebote in unserer Produktwerbung (z.B. Katalog, Prospekt, Internet) sind keine Anträge im Sinne von § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich. Die Angebote sind die Aufforderung, Anträge abzugeben. An abgegebene Anträge ist der Kunde zwei Wochen ab Zugang gebunden, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch den Kunden. Anträge werden durch schriftliche Bestätigung oder sofortige Ausführung angenommen und verbindlich. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn die Annahme erst nach Ablauf der zweiwöchigen Bindungsfrist erfolgt, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen.
- Entsprechend der Liefermöglichkeiten können Bestellungen / Aufträge auch abweichend bestätigt werden und werden verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen widerspricht. Aus betrieblichen Gründen können Anzahl und Termine den Schulungen angepasst werden,
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit / Schulungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertermine für Leihgeräte (Bühnen, Flurförderzeuge) sind unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt (z.B. Unruhe, Streik, Naturkatastrophen, Energiemangel) oder unvorhersehbares, durch uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer des Betriebshindernisses von unserer Lieferpflicht, den Kunden jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Abnahmepflicht. Ist uns die Lieferung infolge eines solchen Lieferhindernisses unmöglich oder unzumutbar geworden, sind wir ohne Verpflichtung zum Schadenersatz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis informiert haben. Etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen sind in diesem Falle von uns unverzüglich zurückzuerstatten.
- Die Lieferung erfolgt ab Werk. Mit Verlassen der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über.
- Der Kunde hat die Lieferung der Leihgeräte unverzüglich zu prüfen und zu untersuchen. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten, hat der Kunde Untersuchung und Prüfung sicherzustellen. Beanstandungen wegen der Liefermenge oder der Qualität haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Erfolgt eine solche Rüge wegen offensichtlicher oder durch Überprüfung feststellbarer Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, können aus diesen Mängeln keine Rechte hergeleitet werden. Bei Rügen ist die auf der Verpackung angebrachte Packnummer (bzw. Lieferschein-Nr. oder sonstiges Identifikationsmerkmal) anzugeben. Transportschäden sind unverzüglich sowohl der Transportfirma als auch der Lieferfirma anzuzeigen. Der Kunde hat sich durch Sichtprüfung zu überzeugen, dass kein Transportschaden entstanden ist.
- Für die Berechnung gelten die zum Lieferzeitpunkt bestätigten Preise. Die darin enthaltenen Preisnotierungen verstehen sich ab Lieferbetrieb zuzüglich Verpackung, Transportkosten, Versicherungen und Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig und rein netto Kasse zahlbar. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287, 288 BGB.
- Nur rechtskräftig festgestellt oder unbestrittene Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
- Die Ausstellungen der Zertifikate bleibt bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – unser Eigentum. Sollten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leihgeräte durch unsachgemäße Behandlung oder Weiterverarbeitung durch den Kunden einen Schaden erlitten haben, so ist der Kunde zum Ersatz des Minderwertes Verpflichtet.
- Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt seine aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer an uns ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf die uns aus der Lieferung an den Kunden zustehende Forderung.
- Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln, die nicht gem. dieser AGB ausgeschlossen sind, verjähren in 12 Monaten. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen, sind mit Ausnahme von Ziff. 15 dieser AGB ausgeschlossen.
- Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche hinsichtlich Schäden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und hinsichtlich sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. In diesen Fällen ist die Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Als Beschaffenheit der Ware (Mietfahrzeuge) gilt grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen der Lieferfirma / Leihfirma beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Die anwendungstechnische Beratung in Wort Schrift oder im Rahmen von Versuchen erfolgt nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik, sie gilt nur als unverbindlicher Hinweis – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Kunden nicht von seiner generellen eigenen Verpflichtung zur Prüfung der von uns gelieferten Waren auf ihre Eignung zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware sind unseren Kontrollmöglichkeiten entzogen und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mit unseren Kunden, die ihren Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wird Gerichtsstand und Rechtswahl durch Unterschrift in unserem Bestellmaterial gesondert vereinbart.
- Sollte eine dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, soll dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Im Falle einer Regelungslücke oder einer unwirksamen Bestimmung soll die fehlende oder unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzt werden, die dem in den Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Lieferfirma am ehesten entspricht.
- Zahlungsarten: Per Rechnung, Vorkasse, PayPal.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitsbühnen und Stapler
I.Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die
vereinbarte Zeit zur Miete zu überlassen
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu
zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit
gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes anzuzeigen.
II. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und
vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu Übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so
kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des
Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens
den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen,
kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und
Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu
diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
III. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu
besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt
der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht
unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht
unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden
sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden
waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der
Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter
vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der
Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters
verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um
die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die
Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das
Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch im Falle des Fehlschlagens der
Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
IV. Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere
ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind,
können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- groben Verschulden des Vermieters
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
- falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen-
Schäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von III. Nr. 3
und 4 sowie IV. Nr. 1 entsprechend.
V. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden täglich
zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis
Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem
Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter
zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen
nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage
nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener
Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach
Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt
zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und
darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag
zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der
Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige
Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die
Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener
Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der
Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die
Abtretung an.
VI. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes
auf seine Kosten durchzuführen
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig
anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und
nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch
einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der
Untersuchung trägt der Vermieter.
VII. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das
Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen
Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal
verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das
Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der
Mieter die Haftung.
VIII. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes
dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem
Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen
Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit;
V. Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und
gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; VI. Nr. 1b
und 1c gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so
rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand
noch an diesem Tag zu prüfen.
IX. Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge
von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat
(z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche
Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem
11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75% des dieser Zeit entsprechenden
vereinbarten Mietsatzes bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit
von 8 Stunden zu zahlen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer
Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen
und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
X. Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der
Mieter seiner in VI. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so
besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als
Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängeln und Beschädigungen ist dem
Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die
Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor
Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom
Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im
Sinne von VIII. Nr. 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen
Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am
Bestimmungsort beanstandet worden sind.
XI. Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Drittem den Mietgegenstand weder überlassen noch
Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem
Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an
dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten
hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des
Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen
Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei
hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis
4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der ihm
daraus entsteht.
X II. Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide
Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat
der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt
die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beendigen
a) im Falle von V. Nr. 4
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der
Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Mieters gefährdet wird
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand
oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an
einen anderen Ort verbringt
d) in Fällen von Verstößen gegen VI. Nr. 1 und XI. Nr. 1-4.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht
Gebrauch, findet V. Nr. 4 in Verbindung mit VIII. und X. entsprechende
Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu
vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
XIII. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach VIII. Nr.3
obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so
ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
XIV. Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich
erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden
davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden-
und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters
oder, nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Mieters klagen.
Hubbühnen Lux
H.Lehmann
Weidenweg 4
93426 Roding